RS Vfgh 2001/6/27 KI-1/01

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
VfGG §48
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Antrags auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen zwei Gerichten wegen Aussichtslosigkeit mangels vorheriger Antragstellung an die Gerichte und infolge Vorliegens eines bereits rechtskräftigen Gerichtsurteils

Rechtssatz

Abhilfe könnte in dieser Situation nur die Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichtes Innsbruck (Verurteilung wegen Betruges iVm Verpflichtung zum Schadenersatz) durch den Obersten Gerichtshof aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder eine Aufhebung des Bescheides vom 09.06.00 durch die bescheiderlassende Behörde schaffen, die auf den Umstand gestützt werden könnte, daß sich der Rückforderungsanspruch des AMS (betreffend zu Unrecht empfangener Notstandshilfe) nunmehr auf das rechtskräftig gewordene Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu stützen vermag.

Entscheidungstexte

  • K I-1/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.06.2001 K I-1/01

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:KI1.2001

Dokumentnummer

JFR_09989373_01K00I01_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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