RS Vwgh 2000/11/22 99/12/0116

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Veröffentlicht am 22.11.2000
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
DGO Graz 1957 §74 Abs3;
DVG 1984 §1 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0117 E 22. November 2000 RS 3 (hier: die belangte Behörde wurde ihrer Sachverhaltsermittlings- und Begründungsverpflichtung gerecht)

Stammrechtssatz

Entscheidend im Zusammenhang mit § 74 Abs. 3 DGO Graz ist zunächst, ob der Beamte die Einstiegsvoraussetzung für die gesetzliche Ermessensregelung, nämlich eine ausgezeichnete Dienstleistung, aufweist. Ist die Einstiegsvoraussetzung im Hinblick auf die ausgezeichnete Dienstbeschreibung des Beamten nach § 18 DGO Graz zu bejahen, ist ausgehend von den Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes in seinen Erkenntnissen vom 11. März 1999, G 33/98-10, u. a., und vom 4. März 1999, G 470/97-19 bei der weiteren Anwendung des § 74 Abs. 3 DGO Graz vor dem Hintergrund der sonstigen besoldungsrechtlichen Regelungen noch zu bedenken, dass § 74 Abs. 3 DGO Graz als den Dienstgeber ermächtigende, subsidiäre Norm nur die Abgeltung von AUSSERGEWÖHNLICHEN Leistungen von Bediensteten vorsieht, die nicht bereits auf andere Weise eine Entschädigung gefunden haben. In dieser Form der außerordentlichen Vorrückung, also durch regelmäßige monatliche Geldleistungen, sollen - so der Verfassungsgerichtshof - nur besonders HERAUSRAGENDE Dienstleistungen honoriert und dadurch der Bedienstete motiviert werden, sich auch künftig in besonderer Weise für seinen Dienstgeber einzusetzen. Im Beschwerdefall wurde die belangte Behörde - hinsichtlich der Frage, ob der Beamte tatsächlich über den Regelfall eines politischen Sekretärs hinausgehende zusätzliche hervorragende und damit belohnungswürdige Leistungen erbracht hat - der sie auch bei Ermessensentscheidungen in Dienstrechtsverfahren, für das nach § 1 Abs. 1 DVG 1984 grundsätzlich die Bestimmungen des AVG (- mit hier nicht wesentlichen Abweichungen -) anzuwenden sind, treffenden Sachverhaltsermittlungs- und Begründungsverpflichtung nicht gerecht (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, zu § 56 unter Nr. 115. ff bzw. zu § 58 unter Nr. 16. ff wiedergegebenen Rechtssätze).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Sachverhaltsermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120116.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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