RS Vwgh 2000/11/23 95/15/0185

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Veröffentlicht am 23.11.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §115;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs2;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH genügt es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten. Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz (Hinweis E 17.12.1998, 98/15/0060). Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde - vorbehaltlich des § 82 Abs 2 FinStrG - zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (Hinweis E 21.1.1998, 97/16/0418).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995150185.X01

Im RIS seit

20.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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