Index
L66206 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SteiermarkNorm
GSGG §2;Rechtssatz
Eine an Bedingungen geknüpfte "Zustimmung" ist keine Zustimmung iSd § 2 Abs 3 Stmk GSLG. Eine unter Bedingungen erklärte "Zustimmung" zur Einräumung eines Bringungsrechtes auf einer Fläche iSd § 2 Abs 3 Stmk GSLG ist vielmehr als Anbot zum Abschluss eines Übereinkommens iSd § 2 Abs 4 Stmk GSLG zu verstehen. Wird dieses Anbot von der Gegenseite angenommen, dann kommt ein Bringungsrecht durch Parteienübereinkommen zu Stande, welches zu seiner rechtlichen Wirksamkeit dann freilich noch der Genehmigung durch die Agrarbehörde bedarf. Stimmt der Bringungsrechtswerber den vom Eigentümer der belasteten Liegenschaft an die Zustimmung zur Einräumung eines Bringungsrechtes über eine der im § 2 Abs 3 Stmk GSLG genannten Flächen geknüpften Bedingungen aber nicht zu, dann liegt weder ein Parteienübereinkommen nach § 2 Abs 4 Stmk GSLG noch eine wirksame Zustimmung des Grundeigentümers, Gewerbeinhabers oder Bergbauunternehmers nach § 2 Abs 3 Stmk GSLG vor.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997070037.X02Im RIS seit
11.07.2001