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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 lita;Rechtssatz
Während § 21 Abs 3 zweiter Satz WRG einen Anspruch auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes nur dem bisher Berechtigten einräumt, woraus abzuleiten ist, dass auch zur Antragstellung nur der bisher Berechtigte befugt ist und dass daher der Übergang der Berechtigung während eines anhängigen Wiederverleihungsverfahrens auch einen Wechsel in der Parteistellung mit sich bringt, enthält das WRG für einen Antrag auf (Neu)Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb einer Wasserkraftanlage keine ausdrückliche Bestimmung, dass ein solcher Antrag nur von bestimmten Personen gestellt werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000070243.X01Im RIS seit
12.11.2001