RS Vwgh 2000/11/23 2000/07/0243

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Veröffentlicht am 23.11.2000
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §102 Abs1 lita;
WRG 1959 §21 Abs3;
WRG 1959 §9;

Rechtssatz

Während § 21 Abs 3 zweiter Satz WRG einen Anspruch auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes nur dem bisher Berechtigten einräumt, woraus abzuleiten ist, dass auch zur Antragstellung nur der bisher Berechtigte befugt ist und dass daher der Übergang der Berechtigung während eines anhängigen Wiederverleihungsverfahrens auch einen Wechsel in der Parteistellung mit sich bringt, enthält das WRG für einen Antrag auf (Neu)Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb einer Wasserkraftanlage keine ausdrückliche Bestimmung, dass ein solcher Antrag nur von bestimmten Personen gestellt werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070243.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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