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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §8 Abs1;Rechtssatz
Vorsätzliches Handeln beruht zwar auf einem Willensvorgang, ist jedoch aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen (Hinweis E 22.9.2000, 96/15/0202).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995150185.X03Im RIS seit
20.02.2001