RS Vwgh 2000/11/23 95/15/0073

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Veröffentlicht am 23.11.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1438;
GewStG §7 Z1;
HGB §355;

Rechtssatz

Das Kontokorrent führt als Anwendungsfall der freiwilligen Aufrechnung zum gegenseitigen Ausgleich von Forderungen. Soweit sich die Summe der Forderungen auf der einen Seite mit der Summe der Forderungen auf der anderen Seite deckt, kommt es zur Kompensation, ein allfälliger Überschuss wird als Saldo bezeichnet. Ist es zu einer Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten gekommen, so ist dies auch für die Frage, ob eine Dauerschuld iSd § 7 Z 1 GewStG vorliegt, von Bedeutung. In einem solchen Fall kommt nur der Saldo als Dauerschuld in Betracht. Eine kontokorrentmäßige Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus verschiedenen Geschäften ist auch unter einander fremd gegenüberstehenden Personen durchaus üblich, was sich etwa aus der Regelung des § 355 HGB ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995150073.X01

Im RIS seit

02.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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