RS Vwgh 2000/11/23 99/07/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/04 Wettbewerbsrecht

Norm

FuttermittelG 1993 §27 Abs1;
VStG §17;
VStG §18;
VStG §39 Abs1;
VStG §39 Abs2;

Rechtssatz

Die vorläufige Beschlagnahme gem § 27 Abs 1 FuttermittelG 1993 soll zum Schutz vor möglichen Gefahren sicherstellen, dass Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, die eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren darstellen, nicht in Verkehr gebracht bzw nicht verfüttert werden (Hinweis Regierungsvorlage, 1100 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP, Seite 26). Sie ist demnach eine reine Sicherungsmaßnahme und stellt keine Strafe dar (Hinweis B 15.7.1999, 99/07/0083, ergangen zur insoweit vergleichbaren Regelung des Saatgutgesetzes 1997, BGBl Nr 1997/72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070169.X01

Im RIS seit

01.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten