RS Vwgh 2000/11/23 97/07/0101

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Veröffentlicht am 23.11.2000
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
ZLG Stmk 1982 §27 Abs1;
ZLG Stmk 1982 §27 Abs8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/07/0102

Rechtssatz

Ob eine Abfindung mit schlechteren Bonitäten ungeachtet der Wahrung des gesetzlichen Rahmens des Fläche/Wert-Verhältnisses deswegen als gesetzwidrig zu beurteilen ist, weil sie das subjektiv-öffentliche Recht der betroffenen Partei auf Abfindung mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit verletzt, ist eine Frage, die immer nur an Hand des konkreten Einzelfalles beurteilt werden kann. Maßgebend für die gebotene Einzelfallbeurteilung ist dabei eine Mehrzahl von Umständen, zu denen nicht nur die Frage der Unvermeidlichkeit einer Bonitätsverschlechterung (Hinweis E 17.1.1995, 94/07/0108, 0109), sondern auch Faktoren des quantitativen und qualitativen Ausmaßes der Verschiebung zu zählen sind. Das Ausmaß der Flächen, die von einer Bonitätsverschlechterung betroffen sind, wird in die Beurteilung der Rechtsfrage der Abfindung mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit ebenso einzufließen haben wie die qualitative Unterschiedlichkeit der Bonitätsklassen des betroffenen Falles und die Bedeutung, welche der Bonitätsfrage nach der konkreten Beschaffenheit eines bestimmten Zusammenlegungsgebietes insgesamt für die landwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997070101.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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