RS Vwgh 2000/11/23 97/07/0101

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Veröffentlicht am 23.11.2000
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
ZLG Stmk 1982 §27 Abs1;
ZLG Stmk 1982 §27 Abs8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/07/0102

Rechtssatz

Es trifft zu, dass die Wahrung des gesetzlichen Rahmens des § 27 Abs 8 vorletzter Satz StZLG 1982 durch das Fläche/Wert-Verhältnis für sich allein eine Gesetzwidrigkeit einer Abfindung noch nicht ausschließt, weil eine Abfindung mit ausschließlich schlechteren Bonitäten ungeachtet der Wahrung des gesetzlichen Rahmens des Fläche/Wert-Verhältnisses dann gesetzwidrig sein kann, wenn damit eine augenfällige Bonitätsverschlechterung bewirkt wird, die nach Lage des Falles vermeidbar wäre (Hinweis E 17.1.1995, 94/07/0108, 0109).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997070101.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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