RS Vwgh 2000/11/23 99/07/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/04 Wettbewerbsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
FuttermittelG 1993 §27 Abs1;
FuttermittelG 1993 §27 Abs2;

Rechtssatz

Die vorläufige Beschlagnahme soll einen Zustand vorübergehend ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch die Nachteile und Gefahren ("Gefahrenrelevanz") - insb für das gemeine Wohl (hier: Gesundheitsschädigung von Tieren oder Gesundheitsgefährdung von Menschen) - abzuwehren oder zu verhindern (Hinweis E 19.10.1990, 90/09/0112), weshalb noch nicht diese gefahrengeneigte Eignung von der Beh nachgewiesen werden muss, sondern hinreichende Gründe für den Verdacht einer solchen Eignung vorliegen müssen. Solange die Bezirksverwaltungsbehörde in der Folge die Beschlagnahme nicht durch Bescheid gem § 27 Abs 2 FuttermuttelG 1993 angeordnet hat und das durch die vorläufige Beschlagnahme eingeschränkte Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Gegenstände nicht wieder dem bisher Verfügungsberechtigten eingeräumt wird, liegt eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (Hinweis E 30.1.1991, 89/01/0442).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070169.X03

Im RIS seit

01.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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