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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Rechtssatz
Die vorläufige Beschlagnahme soll einen Zustand vorübergehend ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch die Nachteile und Gefahren ("Gefahrenrelevanz") - insb für das gemeine Wohl (hier: Gesundheitsschädigung von Tieren oder Gesundheitsgefährdung von Menschen) - abzuwehren oder zu verhindern (Hinweis E 19.10.1990, 90/09/0112), weshalb noch nicht diese gefahrengeneigte Eignung von der Beh nachgewiesen werden muss, sondern hinreichende Gründe für den Verdacht einer solchen Eignung vorliegen müssen. Solange die Bezirksverwaltungsbehörde in der Folge die Beschlagnahme nicht durch Bescheid gem § 27 Abs 2 FuttermuttelG 1993 angeordnet hat und das durch die vorläufige Beschlagnahme eingeschränkte Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Gegenstände nicht wieder dem bisher Verfügungsberechtigten eingeräumt wird, liegt eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (Hinweis E 30.1.1991, 89/01/0442).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070169.X03Im RIS seit
01.03.2001