RS Vwgh 2000/11/23 2000/07/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §14;
WRG 1959 §111 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1236/65 E 9. Dezember 1965 VwSlg 6821 A/1965 RS 1

Stammrechtssatz

Ein im Sinne des § 111 Abs 3 WRG 1959 beurkundungsfähiges Übereinkommen liegt nur dann vor, wenn von den betreffenden Parteien festgelegt und formuliert worden ist, wie ihr Übereinkommen wörtlich lauten soll. Die niederschriftliche Wiedergabe von Parteierklärungen nach ihrem wesentlichen Inhalt (§ 14 AVG 1950) vermag eine solche Formulierung, bzw. ein beurkundungsfähiges Übereinkommen, nicht darzustellen, da der Behörde nur die Beurkundung des ihr im vollen Wortlaut mitgeteilten Übereinkommens zukommen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070216.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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