RS Vwgh 2000/11/23 95/15/0185

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Veröffentlicht am 23.11.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §82 Abs1;

Rechtssatz

Der Auffassung, die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erfordere Vorerhebungen durch die Finanzstrafbehörde, kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Bereits aus den der Finanzstrafbehörde vorliegenden Verständigungen oder sonstigen Mitteilungen kann sich der Verdacht eines Finanzvergehens gegen einen bestimmten Verdächtigen ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995150185.X02

Im RIS seit

20.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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