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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §82 Abs1;Rechtssatz
Der Auffassung, die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erfordere Vorerhebungen durch die Finanzstrafbehörde, kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Bereits aus den der Finanzstrafbehörde vorliegenden Verständigungen oder sonstigen Mitteilungen kann sich der Verdacht eines Finanzvergehens gegen einen bestimmten Verdächtigen ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995150185.X02Im RIS seit
20.02.2001