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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §22 Abs1;Rechtssatz
§ 22 Abs 1 WRG kommt erst dann zum Tragen, wenn die angestrebte wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden ist. Für die Antragslegitimation enthält § 22 WRG keine Bestimmungen. Aus der Anordnung, dass bei ortsfesten Wasserbenutzungsrechten Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind, ist, könnte aber der Schluss gezogen werden, dass eine wasserrechtliche Bewilligung nur dem Eigentümer jener Liegenschaft oder Anlage erteilt werden kann, mit der die Wasserbenutzungsrechte verbunden sein sollen. Daraus ließe sich weiter schließen, dass auch zur Antragstellung im Wasserrechtsverfahren nur eine solche Person befugt ist. Eine solche Schlussfolgerung verbietet sich aber schon deswegen, weil das WRG nicht ausschließt, dass im Wege von Vereinbarungen erst im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens das Eigentum oder ein sonstiges Zugriffsrecht über die Liegenschaften und Anlagen, mit denen das Wasserrecht verbunden werden soll, erworben wird. Auch die Enteignungsbestimmungen ermöglichen es, ein solches Zugriffsrecht erst mit dem Abschluss des wasserrechtlichen Verfahrens zu erwerben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch § 22 WRG die Befugnis zur Stellung eines Antrages auf Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes nicht an das Eigentum einer bestimmten Liegenschaft oder Anlage bindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000070243.X03Im RIS seit
12.11.2001