RS Vwgh 2000/11/23 95/15/0203

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Veröffentlicht am 23.11.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, befriedigt im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis und führt daher zu nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung (Hinweis E 23.5.1984, 82/13/0184). Der Umstand, dass aus der Literatur Ideen für eigene künstlerische Schöpfungen gewonnen werden können, bewirkt nicht eine völlige Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung (Hinweis E 10.9.1998 96/15/0198), weshalb die Kosten des Abgabepflichtigen für Werke der Literatur dem Abzugsverbot des § 20 EStG zu subsumieren sind. Eine solche Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung ist auch hinsichtlich des Wörterbuches nicht erkennbar. (Hier: Der Abgabepflichtige ist ua Regisseur und Autor.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995150203.X02

Im RIS seit

27.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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