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20 Privatrecht allgemeinNorm
AVG §68Leitsatz
Einstellung des Verfahrens betreffend Bestellung von Mitgliedern für die nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz eingerichtete Schiedskommission aufgrund materieller Klaglosstellung infolge bescheidmäßiger Einstellung des BestellungsverfahrensRechtssatz
Ergibt sich im Zuge eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, daß eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, sodaß auch eine stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. zB VfSlg. 9007/1981, 15.209/1998).
Unter Bedachtnahme auf das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verständnis der Vorschriften des §16 und §17 VerwertungsgesellschaftenG, wonach der Bundesminister die Bestellung der Mitglieder in einem zweistufigen Verfahren vorzunehmen hat, hat der (ausschließlich) bekämpfte Spruchpunkt 2 des Bescheides (nur) die Wirkung, daß das Verfahren zur Errichtung der Schiedskommission dem Antrag der mitbeteiligten Partei entsprechend eingeleitet wurde und der Bundesminister das Verfahren zur Bestellung des Vorsitzenden und der Mitglieder der Kommission nach den Bestimmungen des §17 VerwertungsgesellschaftenG und des §1 ff. der auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehenden Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, BGBl. 188/1936, betreffend die im VerwertungsgesellschaftenG, BGBl. Nr. 112/1936 vorgesehenen Schiedskommissionen, durchzuführen und letztlich die Bestellung vorzunehmen hat.
Keine Umdeutung des Einstellungsbescheides in eine formelle Bescheidaufhebung nach §68 AVG möglich.
Eine ausdrückliche Aufhebung des einem Antrag stattgebenden Bescheides im Falle der Beendigung des (zweistufigen) Bestellungsverfahrens durch Einstellung (infolge Antragszurückziehung) oder Bestellung der Schiedskommissionsmitglieder ist im Gesetz weder vorgesehen noch notwendig. Mit dem (rechtskräftigen) Einstellungsbescheid ist das gegenüber dem beschwerdeführenden Fachverband und der mitbeteiligten Partei anhängig gewesene Verfahren jedoch endgültig abgeschlossen worden. Der bestehengebliebene Bescheid entfaltet keine Rechtswirkungen mehr.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auslegung eines Bescheides, Urheberrecht, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / KlaglosstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B64.2001Dokumentnummer
JFR_09989373_01B00064_01