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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 lita;Rechtssatz
Zur Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb einer Wasserkraftanlage ist grundsätzlich jedermann ermächtigt. Mit einer solchen Antragstellung wird über § 102 Abs 1 lit a WRG auch die Parteistellung erworben. Daran ändert auch § 22 WRG nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000070243.X02Im RIS seit
12.11.2001