RS Vfgh 2001/6/27 V60/01 - V67/10

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z2 litd

Leitsatz

Zurückweisung eines Verordnungsprüfungsantrags wegen entschiedenerSache

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Rechtmäßigkeit von generellen Normen nur ein einziges Mal zu entscheiden (siehe VfSlg. 13085/1992 mwN). Da die vom Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit E v 20.06.01, V143/00 ua. (betr. Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der A 10 Tauernautobahn), abgesprochen hat, war der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

Ebenso V67/10, B v 27.09.10, im Hinblick auf das E v 24.06.10, V78/09, betr eine Trassenverordnung der S 36 Murtal Schnellstraße.

Entscheidungstexte

  • V 60/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.06.2001 V 60/01
  • V 67/10
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.2010 V 67/10

Schlagworte

Rechtskraft, VfGH / Bedenken, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, resiudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V60.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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