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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung eines Verordnungsprüfungsantrags wegen entschiedenerSacheRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Rechtmäßigkeit von generellen Normen nur ein einziges Mal zu entscheiden (siehe VfSlg. 13085/1992 mwN). Da die vom Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit E v 20.06.01, V143/00 ua. (betr. Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der A 10 Tauernautobahn), abgesprochen hat, war der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.
Ebenso V67/10, B v 27.09.10, im Hinblick auf das E v 24.06.10, V78/09, betr eine Trassenverordnung der S 36 Murtal Schnellstraße.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtskraft, VfGH / Bedenken, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, resiudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:V60.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011