RS Vwgh 2000/11/23 95/15/0029

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Veröffentlicht am 23.11.2000
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §12 Abs1;

Rechtssatz

Der Unternehmer kann nur Vorsteuern für Leistungen abziehen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, wobei der Zusammenhang mit künftigen Umsätzen genügt, und zwar auch dann, wenn es in der Folge nicht zur Ausführung der geplanten Umsätze kommt (Hinweis Ruppe, UStG2, § 12 Tz 82).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995150029.X01

Im RIS seit

02.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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