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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FuttermittelG 1993 §27 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hält es für zulässig, dass auf Grund der durch fachkundige Erkenntnisse begründet nachgewiesenen Gefahr einer Gesundheitsschädigung durch einen in Futtermitteln verwendeten Stoff ein "vorläufiger Vorsorge-Aktionswert" (VVA), also eine bestimmte Menge des als gefährlich erkannten Stoffes im Futtermittel, festgelegt wird, ab welchem nach dem vorläufigen Wissensstand davon ausgegangen werden kann, dass der Verdacht der Eignung einer Gesundheitsschädigung oder Qualitätsbeeinträchtigung iSd § 3 Abs 2 FuttermittelG 1993 anzunehmen und damit eine vorläufige Beschlagnahme gem § 27 Abs 1 legcit gerechtfertigt ist. Dies hat (hier: bei dem verwendeten Stoff Dioxin) insb dann zu gelten, wenn zwar die grundsätzliche Eignung einer Gesundheitsgefährdung feststeht, gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse bezüglich der Auswirkungen dieses Stoffes bei Verwendung in dem betroffenen Futtermittel jedoch fehlen. Für die Parteien und den VwGH muss aber nachvollziehbar sein, warum ein einer vorläufigen Beschlagnahme zu Grunde gelegter - in einer bestimmten Höchstmenge im Verhältnis zu einem kg des betroffenen Futtermittels angegebener - Vorsorgewert gewählt worden ist.
Schlagworte
Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070169.X04Im RIS seit
01.03.2001