RS Vwgh 2000/11/23 2000/07/0216

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Veröffentlicht am 23.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §121 Abs1;

Rechtssatz

Aus der im § 121 Abs 1 WRG enthaltenen Regelung ergibt sich, dass in einem "Kollaudierungsverfahren" nicht nur der Projektswerber als Partei, sondern auch alle jene, deren Rechte durch die von der Wasserrechtsbehörde bewilligte Wasseranlage berührt werden, als Beteiligte beizuziehen und auch berechtigt sind, ihre Rechte insofern geltend zu machen, als sie behaupten können, das Projekt sei nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gemäß ausgeführt und sie seien dadurch in ihren subjektiven, im WRG gewährleisteten Rechten verletzt worden (Hinweis E 31.5.1974, 878/72, VwSlg 8631 A/1974). Einer Partei des Bewilligungsverfahrens kommt diese Stellung auch im Kollaudierungsverfahren zu. Sie kann dort ihren Rechten nachteilige Abweichungen von der bewilligten Ausführungsart geltend machen (Hinweis E 15.7.1999, 98/07/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070216.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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