Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/08/0572 E 16. Februar 1999 RS 2 (hier nur der letzte Satz; hier betreffend Volkswirtin)Stammrechtssatz
Anders als etwa für die Tätigkeit eines Bauhilfsarbeiters sind auch für Reinigungsarbeiten im allgemeinen weder besondere praktische Erfahrungen, noch besondere körperliche oder geistige Fähigkeiten vonnöten, die von einem ausgebildeten Juristen nicht erwartet werden dürften. Die "Überqualifikation" ist für sich allein genommen kein Zuweisungshindernis, solange nicht gesetzliche Einschränkungen dem entgegenstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000190051.X06Im RIS seit
18.10.2001