RS Vwgh 2000/11/24 2000/19/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2000
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Rechtssatz

Die Fragen nach einer allfälligen Sachwalterbestellung, Alkoholsucht, Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit, verbüßten Haftstrafen, beigegebener Bewährungshilfe etc. sind nicht von vornherein und in Ansehung aller Arbeitslosen als ungeeignet anzusehen, den neben der Beschäftigung derselben auch mitverfolgten Zweck der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sowie der Lösung sozialer Probleme zu fördern. Je nach persönlicher Einstellung des Arbeitslosen mag das Ansinnen, diese Fragen zu beantworten nun als Zumutung oder aber als Hilfsangebot zur Überwindung solcher Probleme angesehen werden. Die erstgenannte Gruppe mag berechtigt sein, die Beantwortung derartiger Fragen zu verweigern, allein erwächst daraus kein Recht, die Annahme der Beschäftigung selbst schon allein deshalb zu verweigern, weil solche Fragen gestellt wurden (vgl. das zu Fragen nach Gesundheitszustand, Krankheiten Vorstrafen und Lohnexekutionen zu einem vergleichbaren Ergebnis gelangende hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1995, Zl. 95/08/0092).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000190051.X08

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten