RS Vwgh 2000/11/24 2000/19/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1;
FrG 1997 §114 Abs4;
FrG 1997 §114 Abs7;

Rechtssatz

Hauptfrage im Aufenthaltsbewilligungsverfahren ist, ob dem Fremden eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist oder nicht. Eine der in diesem Verfahren zu erörternden Fragen ist, ob gegen den Antragsteller ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG 1993) vorliegt. Dies ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG 1993 unter anderem dann der Fall, wenn gegen den Fremden ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht. Hauptfrage im Aufenthaltsverbotsverfahren ist demgegenüber, ob und für welchen Zeitraum über einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu verhängen ist. Diese Frage hat die Aufenthaltsbehörde freilich nicht als Vorfrage zu prüfen, sie hat sich auf die Prüfung der Rechtstatsache zu beschränken, ob ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht. Zur Begründung seines Antrages führte der Fremde im Beschwerdefall aus, der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass das Verfahren über die von ihm gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid der Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde gemäß § 114 Abs. 4 und 7 FrG 1997 nach Erklärung derselben als gegenstandslos eingestellt worden sei. Damit sei das von der Aufenthaltsbehörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegte Aufenthaltsverbot aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Die Vorfrage eines Hinderungsgrundes für die beantragte Aufenthaltsbewilligung (nunmehr Niederlassungsbewilligung) sei jetzt anders zu beurteilen. Nach dem Vorgesagten waren die vom Fremden in seinem Wiederaufnahmeantrag geltend gemachten Umstände -

entgegen seiner diesbezüglichen Auffassung - nicht dem Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG zu subsumieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000190100.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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