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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
Stmk GdO 1967 §27Leitsatz
Zurückweisung der Anfechtung einer Gemeinderatswahl mangels Legitimation der Anfechtungswerber und Zurückweisung der Anfechtung der Wahl eines Mitglieds des Gemeindevorstands wegen Nichterschöpfung des InstanzenzugesRechtssatz
Zurückweisung der Anfechtung der Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Jagerberg am 19.03.00 mangels Legitimation der Anfechtungswerber.
Die Anfechtungswerber behaupten nicht, dass ihnen die Wählbarkeit aberkannt worden wäre. Die Wahlanfechtung wurde aber auch nicht von einer Wählergruppe (Partei) iSd §67 Abs2 zweiter Satz VfGG eingebracht, sondern bloß von den Einschreitern - mit ausdrücklicher Berufung des Ersteinschreiters auf seine Funktion als Bürgermeister; des Zweiteinschreiters auf seine Gemeinderatsfunktion; beide nicht etwa als zustellungsbevollmächtigte Vertreter eine Wählergruppe - für sich allein.
Zurückweisung der Anfechtung der Wahl eines Mitglieds des Gemeindevorstandes der Gemeinde Jagerberg wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges.
Hinsichtlich der Wahl des Gemeindevorstandes der Gemeinde Jagerberg ist ein, die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof ausschließender Instanzenzug durch §27 Stmk GdO 1967 eingerichtet. Danach kann jedes Mitglied des Gemeinderates die Wahl der Gemeindevorstandsmitglieder schriftlich bei der Landesregierung anfechten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Gemeindevorstand, Wahlanfechtung administrativeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:WI8.2000Dokumentnummer
JFR_09989373_00W00I08_01