RS Vfgh 2001/6/27 WI-8/00 ua

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

Stmk GdO 1967 §27
VfGG §67 Abs2
VfGG §68 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung einer Gemeinderatswahl mangels Legitimation der Anfechtungswerber und Zurückweisung der Anfechtung der Wahl eines Mitglieds des Gemeindevorstands wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges

Rechtssatz

Zurückweisung der Anfechtung der Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Jagerberg am 19.03.00 mangels Legitimation der Anfechtungswerber.

Die Anfechtungswerber behaupten nicht, dass ihnen die Wählbarkeit aberkannt worden wäre. Die Wahlanfechtung wurde aber auch nicht von einer Wählergruppe (Partei) iSd §67 Abs2 zweiter Satz VfGG eingebracht, sondern bloß von den Einschreitern - mit ausdrücklicher Berufung des Ersteinschreiters auf seine Funktion als Bürgermeister; des Zweiteinschreiters auf seine Gemeinderatsfunktion; beide nicht etwa als zustellungsbevollmächtigte Vertreter eine Wählergruppe - für sich allein.

Zurückweisung der Anfechtung der Wahl eines Mitglieds des Gemeindevorstandes der Gemeinde Jagerberg wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges.

Hinsichtlich der Wahl des Gemeindevorstandes der Gemeinde Jagerberg ist ein, die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof ausschließender Instanzenzug durch §27 Stmk GdO 1967 eingerichtet. Danach kann jedes Mitglied des Gemeinderates die Wahl der Gemeindevorstandsmitglieder schriftlich bei der Landesregierung anfechten.

Entscheidungstexte

  • W I-8/00 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.06.2001 W I-8/00 ua

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Gemeindevorstand, Wahlanfechtung administrative

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:WI8.2000

Dokumentnummer

JFR_09989373_00W00I08_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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