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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
§ 114 Abs. 7 letzter Satz FrG 1997 ordnet an, dass Aufenthaltsverboten für Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten des FrG 1997 gefällt werden, keine nachteilige Wirkung zukommen kann. Auch der gegenständliche Bescheid, mit dem ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Aufenthaltsbewilligungsverfahrens abgewiesen wurde, ist eine derartige, wenngleich prozessrechtliche, Entscheidung. Bei seiner Erlassung war daher so vorzugehen, als sei das Aufenthaltsverbot gemäß § 114 Abs. 4 FrG 1997 - gleich wie im Falle einer Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof - rückwirkend außer Kraft getreten. Auf Grund dieses rückwirkenden Außerkrafttretens des Aufenthaltsverbotes war bei der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem der Antrag des Fremden auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Instanzenzug abgewiesen worden war, kein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gegen den Fremden bestanden hatte (Hinweis E vom 12. Dezember 1997, 96/19/3389, zur Wahrnehmung der Rückwirkung eines bescheidaufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes durch den Verwaltungsgerichtshof selbst bei Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines anderen, vor Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses ergangenen Bescheides). Die Rechtstatsache des Nichtbestehens eines Aufenthaltsverbotes ist "neu" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, weil sie dem im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheid nicht zu Grunde gelegt wurde. Im Hinblick auf die Rückwirkung des Außerkrafttretens des Aufenthaltsverbotes ist diese Rechtstatsache auch nicht als "neu entstanden", sondern als "neu hervorgekommen" anzusehen, weil eben bei Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag davon auszugehen war, dass das außerkraftgetretene Aufenthaltsverbot auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem der Antrag des Fremden auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Instanzenzug abgewiesen worden war, keinen Bestand hatte.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000190100.X04Im RIS seit
02.05.2001