Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §8 Abs1;Rechtssatz
Unter "bisheriger Abgabestelle" im Verständnis des § 8 Abs. 1 ZustG ist jedenfalls eine solche zu verstehen, die der Beschwerdeführer während des anhängigen Verwaltungsverfahrens, wenn auch nur zeitweise, tatsächlich hatte, und von der er weiß, dass sie der Behörde bekannt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000190115.X01Im RIS seit
19.02.2002