RS Vwgh 2000/11/24 2000/19/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Unter "bisheriger Abgabestelle" im Verständnis des § 8 Abs. 1 ZustG ist jedenfalls eine solche zu verstehen, die der Beschwerdeführer während des anhängigen Verwaltungsverfahrens, wenn auch nur zeitweise, tatsächlich hatte, und von der er weiß, dass sie der Behörde bekannt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000190115.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten