RS Vwgh 2000/11/24 2000/19/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2000
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/19/0128

Rechtssatz

Die Angabe der Funktion reicht bei Unleserlichkeit der Unterschrift des Genehmigenden nicht aus, dem gesetzlichen Erfordernis der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden zu genügen (Hinweis E vom 18. 12. 1996, 96/12/0027). Daher ist nur in dem Fall, dass der Name des Genehmigenden der Erledigung auf andere Weise zu entnehmen ist, die Unleserlichkeit der Unterschrift ohne Belang.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000190095.X04

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten