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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/19/0128Rechtssatz
Die Angabe der Funktion reicht bei Unleserlichkeit der Unterschrift des Genehmigenden nicht aus, dem gesetzlichen Erfordernis der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden zu genügen (Hinweis E vom 18. 12. 1996, 96/12/0027). Daher ist nur in dem Fall, dass der Name des Genehmigenden der Erledigung auf andere Weise zu entnehmen ist, die Unleserlichkeit der Unterschrift ohne Belang.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000190095.X04Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012