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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Unter "Weigerung" ist die Kundgabe des Willens des Arbeitslosen gegenüber der Arbeitsmarktbehörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zlen. 94/08/0255, 95/08/0001) zu verstehen, eine angebotene Beschäftigung nicht anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000190051.X02Im RIS seit
18.10.2001