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44 ZivildienstNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung eines sogenannten "Drittelantrags" von Abgeordneten des Nationalrates auf Aufhebung von Bestimmungen der Zivildienstgesetz-Novelle 2000 betreffend den Entfall des Anspruchs des Zivildienstleistenden auf unentgeltliche Verpflegung und Erhöhung der Grundvergütung; Außerkrafttreten der (primär) angefochtenen Bestimmungen durch die Zivildienstgesetz-Novelle 2001; Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle nur hinsichtlich geltender RechtsvorschriftenRechtssatz
Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags von Nationalratsabgeordneten auf Aufhebung von Bestimmungen der ZivildienstG-Nov 2000, BGBl. I 28/2000, betreffend den Entfall des Anspruchs des Zivildienstleistenden auf unentgeltliche Verpflegung bzw. die Erhöhung der Grundvergütung.
Wie sich aus Art140 Abs4 B-VG ergibt, ist ein Antrag gemäß Art140 Abs1 zweiter Satz B-VG von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates als Fall einer abstrakten Normenkontrolle nur gegen geltende, nicht aber gegen schon außer Kraft getretene Rechtsvorschriften zulässig.
Die (primär) angefochtenen Bestimmungen stehen seit dem Inkrafttreten der ZivildienstG-Nov 2001, BGBl. I 133/2000, nicht mehr in Geltung. Sie können daher auch nicht (mehr) Gegenstand eines zulässigen Antrages eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geltung eines Gesetzes, Novellierung, Gesetz, Eventualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, ZivildienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:G72.2000Dokumentnummer
JFR_09989372_00G00072_01