RS Vwgh 2000/11/24 2000/19/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §25;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Auf Grund der Subsidiarität des § 25 ZustG gegenüber § 8 ZustG ist, wenn eine Partei der Behörde die Änderung ihrer bisherigen Abgabestelle entgegen dem § 8 Abs. 1 ZustG nicht mitgeteilt hat, nicht durch öffentliche Bekanntmachung, sondern durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zuzustellen (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E.3 zu § 25 ZustG wiedergegebene Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000190115.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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