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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §38;Rechtssatz
An die Wirksamkeit einer Zuweisung zu einer Beschäftigung sind, insbesondere unter Berücksichtigung der Obliegenheit des Arbeitslosen gemäß § 9 Abs. 1 vorletzter und letzter Gedankenstrich AlVG, auch von einer sich sonst bietenden Arbeitsgelegenheit Gebrauch zu machen und auch von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen (vgl. auch den ersten Gedankenstrich dieser Bestimmung, wo von einer 'vermittelten' Beschäftigung die Rede ist). Für die "Zuweisung" einer Beschäftigung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist die hier unstrittig erfolgte Vermittlung eines Gesprächstermins betreffend eine mögliche Arbeitsaufnahme ausreichend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000190051.X05Im RIS seit
18.10.2001