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E1ENorm
11992E052 EGV Art52;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);Rechtssatz
Die unmittelbare Anwendung des Art. 52 (nunmehr Art. 43) EGV und der Umstand, dass sich jeder Gemeinschaftsbürger darauf berufen könne, bedeutet nicht, dass dabei vom Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes gänzlich abgesehen werden könne. Dies geht auch aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes Reyners gegen Belgien, Rs 2/74, van Binsbergen, Rs 33/74, und C-19/92, Dieter Kraus gegen Land Baden-Württemberg, nicht hervor. Allen genannten Urteilen lag ein grenzüberschreitender Sachverhalt zu Grunde; weil dies im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, und weil auch keine vernünftigen Zweifel über die Geltung und Anwendung von Gemeinschaftsrecht aufgetaucht sind, war von der begehrten Einholung einer Vorabentscheidung nach Art. 177 (nunmehr: Art. 234) EGV abzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997191666.X03Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011