RS Vwgh 2000/11/24 97/19/1666

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2000
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Index

E1E
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

11992E052 EGV Art52;
11992E177 EGV Art177;
11997E043 EG Art43;
11997E234 EG Art234;
61974CJ0002 Reyners VORAB;
61974CJ0033 Van Binsbergen VORAB;
61992CJ0019 Kraus VORAB;
VwGG §38a;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);

Rechtssatz

Die unmittelbare Anwendung des Art. 52 (nunmehr Art. 43) EGV und der Umstand, dass sich jeder Gemeinschaftsbürger darauf berufen könne, bedeutet nicht, dass dabei vom Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes gänzlich abgesehen werden könne. Dies geht auch aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes Reyners gegen Belgien, Rs 2/74, van Binsbergen, Rs 33/74, und C-19/92, Dieter Kraus gegen Land Baden-Württemberg, nicht hervor. Allen genannten Urteilen lag ein grenzüberschreitender Sachverhalt zu Grunde; weil dies im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, und weil auch keine vernünftigen Zweifel über die Geltung und Anwendung von Gemeinschaftsrecht aufgetaucht sind, war von der begehrten Einholung einer Vorabentscheidung nach Art. 177 (nunmehr: Art. 234) EGV abzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997191666.X03

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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