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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §224 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/17/0093 E 6. August 1996 RS 4(hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Ist die Haftung (durch Haftungsbescheid) geltend gemacht, so läuft gegen den Haftungsschuldner eine verselbständigt zu denkende Einhebungsverjährungsfrist. Nur gegen ihn gesetzte Einbringungsschritte wirken auf die ihm gegenüber laufende Frist zur Einhebungsverjährung unterbrechend (Hinweis: Stoll, BAO III, 2462 f; siehe jedoch E VS 18.10.1995, 91/13/0037, 0038, RS 1, ergangen zur BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000170100.X05Im RIS seit
12.04.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013