RS Vwgh 2000/11/27 2000/17/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
L37305 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7;
LAO Slbg 1963 §18 Abs2;
OrtstaxenG Slbg 1992 §2 Abs3 Z1;
OrtstaxenG Slbg 1992 §4 Abs3;

Rechtssatz

Für die Zwecke der vorliegenden Abgabenvorschrift des Slbg OrtstaxenG 1992 (§ 4 Abs 3) kommt es nicht darauf an, ob die benützte Wohnung auch nach den aktuellen baurechtlichen Vorschriften als Neubau bewilligungsfähig wäre; es wäre im Gegenteil verfassungsrechtlich bedenklich, durch Abgabenvorschriften wie die vorliegende jeweils nur solche Wohnungen zu erfassen (oder Wohnungen nur insoweit zu erfassen), die auch nach der gerade geltenden Rechtslage in der gleichen Form wie sie tatsächlich bestehen, bewilligt werden könnten. Es kann daher im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die besondere Ortstaxe auch vorgeschrieben werden könnte, wenn die Benützung der Wohnung gesetzlichen Vorschriften widerspricht (vgl § 18 Abs 2 Slbg LAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170148.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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