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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §308 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/17/0394 E 27. November 2000 RS 2Stammrechtssatz
Ein Versehen des sonst verlässlichen Kanzleiangestellten bei der Abfertigung von Schriftstücken nach ihrer Unterfertigung und Kontrolle durch den Rechtsanwalt, also bei der Kuvertierung, dem Beschriften des Kuverts und der Postaufgabe, ist, sofern nicht ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzutritt, nicht seinem Verschulden gleichzusetzen (Hinweis B 15. Dezember 1988, 88/08/0270, 0271).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999170395.X02Im RIS seit
27.05.2004