RS Vwgh 2000/11/27 99/17/0395

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §308 Abs1;
LAO Stmk 1963 §229 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/17/0394 E 27. November 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Versehen des sonst verlässlichen Kanzleiangestellten bei der Abfertigung von Schriftstücken nach ihrer Unterfertigung und Kontrolle durch den Rechtsanwalt, also bei der Kuvertierung, dem Beschriften des Kuverts und der Postaufgabe, ist, sofern nicht ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzutritt, nicht seinem Verschulden gleichzusetzen (Hinweis B 15. Dezember 1988, 88/08/0270, 0271).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170395.X02

Im RIS seit

27.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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