RS VwGH Erkenntnis 2000/11/27 99/17/0394

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Rechtssatz

Ein Versehen des sonst verlässlichen Kanzleiangestellten bei der Abfertigung von Schriftstücken nach ihrer Unterfertigung und Kontrolle durch den Rechtsanwalt, also bei der Kuvertierung, dem Beschriften des Kuverts und der Postaufgabe, ist, sofern nicht ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzutritt, nicht seinem Verschulden gleichzusetzen (Hinweis B 15. Dezember 1988, 88/08/0270, 0271).

Im RIS seit
22.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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