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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §108 Abs2;Rechtssatz
Der Beweis der tatsächlichen Postaufgabe kann auch nicht auf Grund eines auf der in der Rechtsanwaltskanzlei verbliebenen Gleichschrift des Vorlageantrages angebrachten Abfertigungsvermerkes erbracht werden, wenn dieser Abfertigungsvermerk nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe der Sendung an die Post, sondern schon aus Anlass der Abfertigung und Freistempelung angebracht wird. Gerade in einer solchen Sachverhaltskonstellation bleibt es zweifelhaft, ob gerade dieses - abgefertigte - Schriftstück auch tatsächlich am Abfertigungstag der Post zur Beförderung übergeben wurde.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000170165.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.03.2011