RS Vfgh 2001/6/28 B2067/98

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art10 Abs1 Z6
B-VG Art15 Abs1
Tir GVG 1996 §6 Abs1 litb
Tir GVG 1996 §6 Abs6

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs aufgrund einer letztwilligen Verfügung; Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Normierung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht auch des Rechtserwerbs von Todes wegen; keine Verletzung des Gemeinschaftsrechtes durch das grundverkehrsbehördliche Genehmigungsverfahren zur Prüfung der Frage der Selbstbewirtschaftung; keine Inländerdiskriminierung

Rechtssatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs aufgrund einer letztwilligen Verfügung gem §6 Abs6 Tir GVG 1996.

Im Sinne der Judikatur des VfGH besteht kein Zweifel an der Zuständigkeit der Länder zur Erlassung einer Regelung wie der des §6 Abs6 Tir GVG 1996 zur Hintanhaltung von Umgehungsgeschäften im Rahmen des Grundverkehrs.

Keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens zur Prüfung der Frage der Selbstbewirtschaftung gem §6 Abs1 litb Tir GVG 1996.

Das Tiroler Grundverkehrsgesetz verfolgt agrarstrukturelle und sozialpolitische Zielsetzungen, so etwa die Hintanhaltung der Bodenspekulation, die Verhinderung unrentabler Betriebe, und zur Strukturerhaltung das Ziel, daß land- und forstwirtschaftliche Grundstücke nur im Eigentum von Personen stehen sollen, die sie auch selbst bewirtschaften können. Unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Konle vom 01.06.99 sowie in der Rechtssache 182/83, Fearon, Slg. 1984, 3677, hegt der Verfassungsgerichtshof nicht das Bedenken, daß die Bestimmung des §6 Tir GVG 1996 nicht auch aus europarechtlicher Sicht im Allgemeininteresse läge oder daß das vorherige Genehmigungsverfahren an sich kein geeignetes Instrument wäre, die durch das Gesetz erfolgte Zielsetzung zu verwirklichen. Daß hinsichtlich des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs ein weniger einschneidendes Mittel als die vorherige Genehmigung des Rechtserwerbs zur Verfügung stünde, um die genannten Ziele zu erreichen, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen und wird auch in der Beschwerde nicht dargetan.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides war zwar die europarechtliche Einschätzung von generellen Genehmigungsverfahren durch den EuGH noch nicht im Sinne der Entscheidung in der Rechtssache Konle präzisiert; nunmehr sind die Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren aber so hinreichend beantwortet, daß die vorgebrachten Bedenken, die Vollziehung der Bestimmung des §6 Tir GVG 1996 führe zwangsläufig zu einer "Inländerdiskriminierung", ins Leere gehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

EU-Recht, Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, Kompetenz Bund - Länder Grundverkehr, Kompetenz Bund - Länder Zivilrechtswesen, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2067.1998

Dokumentnummer

JFR_09989372_98B02067_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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