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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wurde mit dem Bescheid, mit dem die Baubewilligung erteilt wurde, auch in rechtsverbindlicher Weise über die Befreiung von der Schaffung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen abgesprochen, so ist die Beh bei der Vorschreibung der Ausgleichsabgabe an diesen rechtskräftigen Bescheid gebunden (Hinweise E 25. September 1992, 90/17/0331; E 20. April 1998, 96/17/0385). Für die Bindung der Abgabenbehörde an den Befreiungsbescheid ist es ohne Bedeutung, ob dieser gesondert anfechtbar gewesen wäre oder der Abgabepflichtige zur Vermeidung des Eintrittes der Rechtskraft des Befreiungsbescheides, wegen eines untrennbaren Zusammenhanges mit dem Bewilligungsbescheid, den gesamten Bescheid hätte anfechten müssen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999170119.X02Im RIS seit
11.07.2001