RS Vwgh 2000/11/27 99/17/0119

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauO Tir 1989 §9 Abs1;
BauO Tir 1989 §9 Abs3;
BauO Tir 1989 §9 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurde mit dem Bescheid, mit dem die Baubewilligung erteilt wurde, auch in rechtsverbindlicher Weise über die Befreiung von der Schaffung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen abgesprochen, so ist die Beh bei der Vorschreibung der Ausgleichsabgabe an diesen rechtskräftigen Bescheid gebunden (Hinweise E 25. September 1992, 90/17/0331; E 20. April 1998, 96/17/0385). Für die Bindung der Abgabenbehörde an den Befreiungsbescheid ist es ohne Bedeutung, ob dieser gesondert anfechtbar gewesen wäre oder der Abgabepflichtige zur Vermeidung des Eintrittes der Rechtskraft des Befreiungsbescheides, wegen eines untrennbaren Zusammenhanges mit dem Bewilligungsbescheid, den gesamten Bescheid hätte anfechten müssen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170119.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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