RS Vwgh 2000/11/27 99/17/0309

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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L34009 Abgabenordnung Wien
L82259 Garagen Wien

Norm

GaragenG Wr 1957 §41 Abs1 idF 1996/43;
GaragenG Wr 1957 §44 Abs2 idF 1996/43;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §18;

Rechtssatz

Bei der Ermessensentscheidung ist bei Anwendung der Billigkeitsmaßstäbe schon bei der Geltendmachung der Haftung zu berücksichtigen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides Anhaltpunkte dafür bestehen, dass es letztlich zu einer Bauführung und damit zu einer endgültigen Entrichtung der Abgaben kommen wird. Es widerspricht den Grundsätzen der Billigkeit, wenn die Ausgleichsabgabe im Haftungsweg vorgeschrieben wird, obwohl ein Beginn der Bauausführung nicht sicher ist und die Ausgleichsabgabe voraussichtlich nicht endgültig einbehalten werden kann. Im Falle der Heranziehung zur Haftung muss jedenfalls ein Baubeginn absehbar und nicht auf Grund besonderer Umstände völlig ungewiss sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170309.X02

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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