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L34009 Abgabenordnung WienNorm
GaragenG Wr 1957 §41 Abs1 idF 1996/43;Rechtssatz
Bei der Ermessensentscheidung ist bei Anwendung der Billigkeitsmaßstäbe schon bei der Geltendmachung der Haftung zu berücksichtigen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides Anhaltpunkte dafür bestehen, dass es letztlich zu einer Bauführung und damit zu einer endgültigen Entrichtung der Abgaben kommen wird. Es widerspricht den Grundsätzen der Billigkeit, wenn die Ausgleichsabgabe im Haftungsweg vorgeschrieben wird, obwohl ein Beginn der Bauausführung nicht sicher ist und die Ausgleichsabgabe voraussichtlich nicht endgültig einbehalten werden kann. Im Falle der Heranziehung zur Haftung muss jedenfalls ein Baubeginn absehbar und nicht auf Grund besonderer Umstände völlig ungewiss sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999170309.X02Im RIS seit
11.05.2001