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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §33 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/10/0206 E 8. August 1996 RS 4(Hier: Das Datum des Freistempelaufdrucks lag fünf Tage vor dem Datum des Poststempels)Stammrechtssatz
Dem Freistempelaufdruck kommt weder die Wirkung zu, den Postlauf in Gang zu setzen, noch - insbesondere angesichts einer gegenteiligen amtlichen Beurkundung (hier: das Datum des Freistempelaufdrucks lag vier Tage vor dem Datum des Poststempels) - ein Beweiswert in der Richtung, daß das Schriftstück an dem im Freistempelaufdruck bezeichneten Tag von der Post in Behandlung genommen worden wäre.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000170165.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.03.2011