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55 WirtschaftslenkungNorm
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §34;Rechtssatz
Die Unterstützungsverpflichtung nach § 34 MilchGarantiemengenV BGBl Nr 1995/225 schließt mit ein, dass in die Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke tatsächlich auch Einsicht genommen werden kann. Die Beistellung eines zur Durchführung der Amtshandlung geeigneten Raumes und der notwendigen Hilfsmittel muss gewährt werden, wenn dies möglich und zumutbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999170412.X03Im RIS seit
12.04.2001