RS Vwgh 2000/11/27 2000/17/0100

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §102;
LAO Wr 1962 §73;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3255/79 E 9. Juni 1980 RS 1(hier ohne Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Allein wegen der Höhe des Abgabenbetrages (S 121.973,-- bei einer Maschinenfabrik - AG) liegen noch nicht solche besonders wichtige Gründe vor, die die Unterlassung der Anordnung der eigenhändigen Zustellung des Abgabenbescheides mit einem Ermessenfehler belasten würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170100.X02

Im RIS seit

12.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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