RS Vwgh 2000/11/27 2000/17/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L37305 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
33 Bewertungsrecht

Norm

BauTG Slbg 1976;
BewG 1955;
B-VG Art7;
OrtstaxenG Slbg 1992 §2 Abs3 Z1;
OrtstaxenG Slbg 1992 §4 Abs3;

Rechtssatz

Wenngleich bei Abgabenvorschriften wie dem Slbg OrtstaxenG 1992 im Hinblick auf den unterschiedlichen Regelungszweck die Heranziehung sowohl von bautechnischen Bestimmungen als auch von anderen abgabenrechtlichen Bestimmungen (wie etwa dem BewG) grundsätzlich nicht zwingend ist, kann derartigen Vorschriften, sofern die Regelungszwecke nicht wesentlich unterschiedlich sind, doch für die Auslegung im Hinblick auf den diesen Vorschriften zu Grunde liegenden Sachverstand Bedeutung zukommen.

Die Heranziehung von bautechnischen Bestimmungen kommt aber aus dem Grund nicht in Betracht, weil diese in vielen Fällen zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Abgabenbefreiung sachlich vergleichbarer Sachverhalte führen würde. Wenn die Beh für einen Raum mit einer Kniestockhöhe von 97 cm jene Flächen, über welchen die lichte Raumhöhe mehr als 1,50 m beträgt, in die Berechnung der Nutzfläche nach dem Slbg OrtstaxenG 1992 einbezogen hat, kann dies nicht als unsachlich angesehen werden. Die von der Beh gewählte Auslegung steht auch im Einklang mit der Absicht des Gesetzgebers, Flächen, die sich nach der Lebenserfahrung zum Wohnen und Schlafen eignen, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170148.X05

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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