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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §102;Rechtssatz
Der (wenn auch kurzfristig ausgeschiedene) Geschäftsführer eines Unternehmens, dessen Insolvenz eingetreten ist, musste zumindest mit der abstrakten Möglichkeit der Inanspruchnahme zur Haftung rechnen. Auf Grund seiner für die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erforderlichen kaufmännischen Erfahrung konnte die erstinstanzliche Abgabenbehörde bei Prüfung, ob ein besonders wichtiger Grund im Verständnis des § 73 Wr LAO vorliege, in typisierender Betrachtungsweise davon ausgehen, dass der Bescheidadressat in einer derartigen Situation besondere Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass ihm jene Schriftstücke, die an Ersatzempfänger ausgehändigt werden, auch zur Kenntnis gelangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000170100.X03Im RIS seit
12.04.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013