RS Vwgh 2000/11/27 2000/17/0139

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
HGB §17;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

In einem Fall, in welchem unter Berücksichtigung der Rechtslage und der Begründung des Bescheides eindeutig und offenkundig bloß ein Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten, also ein Vergreifen im Ausdruck und damit eine berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit gegeben ist, kann nicht von einem (unzulässigen) Umdeuten, sondern von einem (zulässigen und gebotenen) "Deuten" des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten gesprochen werden, bzw steht die Anführung eines unrichtigen Bescheidadressaten einer derartigen Deutung nicht entgegen (Hinweis E 25. Juni 1996, 94/17/0419). Ein solcher Fall liegt insb auch dann vor, wenn ein Bescheid an eine Verfahrenspartei unter der Bezeichnung ihres nicht protokollierten Unternehmens adressiert wird. Dies gilt auch dann, wenn in dieser gewählten Bezeichnung zwar der Vorname der Partei nicht aufscheint, aber insb auf Grund der von der Partei benützten Geschäftsstampiglie zumindest für sie selbst nicht zweifelhaft sein konnte, wer der Adressat der ihr zugestellten Erledigung war (Hinweis E 31. Mai 2000, 97/08/0586).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Spruch und Begründung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170139.X02

Im RIS seit

04.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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