RS Vwgh 2000/11/27 98/17/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1962 §2 Abs1;
GSpG 1962 §3;
GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/17/0406 E 27. November 2000 99/17/0405 E 27. November 2000 99/17/0404 E 27. November 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/17/0103 E 14. Juli 1994 RS 1 (Hier: Gilt auch für GSpG 1989)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine dem Glückspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd § 2 Abs 1 GSpG 1962 und des § 3 GSpG 1962 bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld oder Spielmarken) eine mittels eines Glückspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt. Wesentlich für die Ausspielung ist das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung der Spieler (Hinweis: E 10.11.1980, 571/80 = ZfVB 1982/1/113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998170136.X01

Im RIS seit

12.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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