RS Vwgh 2000/11/27 96/17/0373

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
BAO §303 Abs1 litb;
LAO Tir 1984 §226 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/13/0076 E 20. April 1995 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß schon früher entstandene bzw vorhanden gewesene Tatsachen oder Beweismittel durch eine später ergangene Entscheidung neu hervorgekommen sind, ist ohne Bedeutung, weil die Art und Weise, in der dem Wiederaufnahmswerber Tatsachen oder Beweismittel zur Kenntnis gelangen, für deren Eignung als Wiederaufnahmsgründe unerheblich sind. Zu prüfen ist allerdings, ob die Tatsachen (Beweismittel) für sich allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des wiederaufzunehmenden Verfahrens geeignet sind, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Die in der später ergangenen Entscheidung, der die Kenntnis der Tatsachen (Beweismittel) zu verdanken ist, vorgenommene Beweiswürdigung und daraus gewonnene Sachverhaltsfeststellung stellen hingegen als nachträglich entstandene Fakten keinen Wiederaufnahmsgrund dar.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996170373.X02

Im RIS seit

11.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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