RS Vwgh 2000/11/27 96/17/0423

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §1 lita;
BAO §161;
BAO §183 Abs4;
BAO §196 Abs2;
GewStG §30;
GewStG §34 Abs2;

Rechtssatz

Der Steuermessbetrag ist gem § 34 Abs 2 GewStG nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen, wenn sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung einigen. Sofern eine vorrangig heranzuziehende Einigung der beteiligten Gemeinden und des Steuerschuldners nicht zu Stande kommt, sind für das Zerlegungsverfahren gem § 1 lit a BAO die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes auf das Zerlegungsverfahren anzuwenden. Nach § 196 Abs 2 BAO hat das Finanzamt über die Zerlegung einen Zerlegungsbescheid zu erlassen. Die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften finden auf die Zerlegung sinngemäß Anwendung. Die Vorschriften der §§ 161 ff BAO über die Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung und über die Festsetzung der Abgaben sind daher auch im Verfahren zur Feststellung des Sachverhaltes bei der Zerlegung des einheitlichen Steuermessbetrages nach den §§ 30 ff GewStG zu beachten (Hinweis E 27. März 1987, 85/17/0068). Die auf eine Zuteilung eines Zerlegungsanteils Anspruch erhebenden Körperschaften haben aus diesem Grundes insb auch gem § 183 Abs 4 BAO Anspruch, dass ihnen vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit gegeben wird, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern (Hinweis E 27. März 1987, 85/17/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996170423.X01

Im RIS seit

11.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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